Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Januar 3rd, 2022

Krankenstandsbedingte Kündigung im Lichte der Behindertendiskriminierung

Montag, Januar 3rd, 2022

Das Behinderteneinstellungsgesetz verbietet die mittelbare oder unmittelbare Diskriminierung aufgrund einer Behinderung im dienstrechtlichen Zusammenhang. Als Behinderung wird eine voraussichtlich mehr als sechsmonatige geistige, psychische oder körperliche Beeinträchtigung gesehen.

Kommt es aufgrund einer Operation zu einem zweieinhalb monatigen Krankenstand mit vorübergehenden Funktionseinschränkungen, ist es überdies für eine mittelbare Diskriminierung erforderlich, dass die betroffene Person im Zeitpunkt der Kündigung noch Teil des geschützten Personenkreises ist. Resultieren die Fehlzeiten nicht aus einer Behinderung und gehört die betroffene Person im Kündigungszeitpunkt nicht dem geschützten Personenkreis der Behinderten an, ist eine mittelbare Diskriminierung jedenfalls zu verneinen. (OGH 9 ObA 45/21i)

Ein Polizeifahrzeug ist wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur

Montag, Januar 3rd, 2022

Dem Senat des Höchstgerichts zufolge sind auch einzelne Einsatzfahrzeuge ein wesentlicher Bestandteil der kritischen Infrastruktur, weswegen die Zerstörung eines Polizeifahrzeuges grundsätzlich eine schwere Sachbeschädigung im Sinne der §§ 125, 126 Abs 1 Z 5 StGB darstellt. (OGH 12 Os 118/21a)

OGH bestätigt Mietzinsbefreiung wegen pandemiebedingter Betretungsverbote

Montag, Januar 3rd, 2022

Auch das pandemiebedingte Betretungsverbot erfüllt den Tatbestand des § 1104 ABGB, wonach ein Mieter keinen Mietzins zu entrichten hat, wenn das Bestandobjekt aufgrund außerordentlicher Zufälle nicht genutzt werden kann. Das Gesetz nennt hier Feuer, Krieg oder Seuche.

Gemäß dem Höchstgericht stellt der bloße Verbleib in dem Geschäftslokal keine Nutzung im Sinne des § 1104 ABGB dar, schließlich war der vertraglich vereinbarte Geschäftszweck im gegenständlichen Fall ein anderer. Aufgrund der Seuche und des damit einhergehenden Betretungsverbots hat die Bestandnehmerin keinen Mietzins zu entrichten. (OGH 3 Ob 78/12y)