Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Haftung für ein in der Werkstatt zerstörtes Auto (OGH vom 29.10.2015, 8 Ob 33/15h)

Dezember 20th, 2015

Bei einer Reparatur muss der Werkunternehmer die ihm anvertraute Sache in dem bei Übernahme vorhandenen Zustand zurückgeben können, wenn er das nicht schafft, verletzt er seine Rückstellungspflicht. Daher trifft ihn dann auch die Beweislast dafür, dass es ohne sein Verschulden zur Beschädigung des bei ihm hinterlassenen Autos gekommen ist. Dafür reicht jedoch nicht aus, dass der Werkunternehmer nicht erkennen konnte, dass das Auto durch einen Mangel am Verwahrungsort gefährdet war.