Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Kündigung eines Arbeitsverhältnisses über „WhatsApp“? (OGH vom 28.10.2015, 9 ObA 110/15i)

Dezember 20th, 2015

Prinzipiell spricht nichts gegen die elektronische Übermittlung eines Kündigungsschreibens, solange die Form noch immer eine zuverlässige Entnahme des Inhalts zulässt. Diese Form ist jedoch nicht gegeben, wenn der Dienstgeber das Schreiben per „WhatsApp“ auf das Smartphone des Dienstnehmers sendet. Besonders da die Schriftform eine wichtige Beweisfunktion darstellt, und ein Drucken des Schreibens vom Handy aus nicht ohne weitere Ausstattung oder technisches Wissen möglich ist, ist nicht davon auszugehen, dass der Gekündigte den Inhalt des Schreibens in vollen Zügen entnehmen konnte.