Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Wer Gewinn verteilt, riskiert zu haften.

April 6th, 2020

Das GmbH-Gesetz sieht vor, dass der Bilanzgewinn in dem Ausmaß von der Verteilung ausgeschlossen ist, in dem sich die Vermögenslage der Gesellschaft im Zeitraum zwischen Bilanzstichtag und Feststellung des Jahresabschlusses erheblich und nicht bloß vorübergehend verschlechtert hat.

Die Gesellschafter dürfen eine Ausschüttung nur in einem nicht gegen die Ausschüttungssperre verstoßenden Ausmaß beschließen. Missachten die Gesellschafter diese Grenze, haben die Geschäftsführer die Ausschüttung zu verweigern. Sollte gegen die Ausschüttungssperre verstoßen wergen, sind die handelnden Personen unter Umständen mit Schadenersatz-, Haftungs- und Rückerstattungsansprüchen konfrontiert.