Zahnarzthelferin- werbende Aussagen in Radiointerview? (OGH vom 24.03.2015, 4 Ob 38/15i)
Juli 21st, 2015Angestellte Nichtärzte sind an die Werbebeschränkungen des Standes nur gebunden, wenn bei ihren Aussagen in der Öffentlichkeit Werbung für einen oder mehrere bestimmte Ärzte oder eine bestimmte Ordination erkennbar ist. Beschreibungen einer Behandlungsart, die in der Gegend der Zahnarztpraxis nicht nur von ihrer Ordination angeboten wird und nicht unüblich ist, fallen somit nicht in diese Werbungsbeschränkungen, sondern sind als eine Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung zu werten.