Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
Meinhard Novak, Rechtsanwalts GmbH
Karlsplatz 3/6
1010 Wien
T          +43 (0) 1 890 20 12 – 0
F          +43 (0) 1 890 20 12 – 11
E           office@novakra.at
W          www.novakra.at

Archive for July, 2012

Unterschied Glücksspiel – Sportwette (VwGH vom 27.04.2012, 2008/17/0175)

Tuesday, July 31st, 2012

Von einer britischen Gesellschaft wurden ca. 350 Hunderennen aufgezeichnet und – ausgewählt von einem Zufallsgenerator – auf einem Wettautomaten in Österreich angezeigt. Den Spielern standen 40 verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung, um auf die Reihenfolge des Einlaufs zu wetten. Nach Ansicht des VwGH unterscheidet sich das „Setzen“ auf zufällig ausgewählte Rennen nicht wesentlich vom Spiel an Apparaten, die zufällig bestimmte Zahlen-oder Symbolkombinationen kreieren.

Der Spieler habe somit keinen Einfluss auf das Spielergebnis, das ausschließlich vom Zufall abhängt, weshalb es sich in diesem Fall um ein Glücksspiel handelt.

Anspannung während einer Bildungskarenz ? (OGH vom 24.05.2012, 1 Ob 75/12d)

Tuesday, July 31st, 2012

Während einer einjährigen Bildungskarenz erzielte der unterhaltspflichtige Vater ein Nettoeinkommen von 1.844 EUR pro Monat. Die Karenz nutzte er für den Besuch eines Englischkurses. Im Verfahren ist strittig, ob der Vater auf sein bisher erzieltes Einkommen (3.100.- EUR) angespannt werden kann oder der bisher festgesetzte Unterhalt zu reduzieren ist. Nach Ansicht des OGH ist die Anspannung grundsätzlich gerechtfertigt, da der Vater keine ausreichenden beruflichen Gründe für die Notwendigkeit seiner nicht berufsbegleitenden Weiterbildung geltend gemacht hat. Allerdings muss noch beurteilt werden, ob der Antritt in die Bildungskarenz nicht aus gesundheitlichen Gründen unterhaltsrechtlich zulässig ist.

GmbH-Gesellschafter: Verbraucher- oder Unternehmer ? (OGH vom 24.04.2012, 2 Ob 169/11h)

Tuesday, July 31st, 2012

Für die Unternehmerqualifikation eines GmbH-Gesellschafters ist erforderlich, dass dieser die Mehrheit der Geschäftsanteile oder zumindest 50% davon hält. Ausdrücklich abgelehnt wurden vom 2. Senat die Ansätze von Karollus und Heidinger, Gesellschafter schon bei einem Geschäftsanteil von 20 bzw. 25% als Unternehmer iSd KSchG zu qualifizieren. 

Grenzen gerichtlicher Strafbarkeit bei unbefugter Datenabfrage (OGH vom 18.6.2012, 17 Os 1/12v)

Thursday, July 5th, 2012

Ein Finanzbeamter nahm Einsicht in das Melderegister, um sich Adressen von Bekannten für die Einladung zu seiner Hochzeit zu besorgen. Im Melderegister sind aber nicht nur die Adressen, sondern auch andere Daten gespeichert. Diese Daten haben ihn aber nicht interessiert. Das Erstgericht hat ihn trotzdem wegen Amtsmissbrauch verurteilt. Der OGH zog im Freispruch eine klare Grenze zwischen gerichtlicher Strafbarkeit und bloßer disziplinärer Verantwortlichkeit. Dabei ist die subjektive Tatseite besonders zu prüfen und zu differenzieren zwischen Befugnismissbrauch und Schädigungsvorsatz. Im vorliegenden Fall fehlten der Vorsatz und somit auch ein Tatbestandsmerkmal, um eine Strafbarkeit wegen Missbrauch der Amtsgewalt zu bejahen. Der Vorsatz des Beamten hat sich nur darauf bezogen, die Adressen zu erlangen.

Europäisches Erbrecht: Vereinfachung bei auslandsbezogenen Nachlässen

Thursday, July 5th, 2012

Bei grenzüberschreitenden Erbfällen innerhalb der EU kommt, durch eine neue EU-VO, ab 2015 anstatt des momentan geltenden Staatsangehörigkeits- nunmehr das Wohnsitzprinzip zum Tragen. In Zukunft ist der letzte gewöhnliche Aufenthalt des Erblassers für die Wahl des anzuwendenden Rechts maßgeblich. Allerdings können die Betroffenen bereits im Vorhinein mittels Testament oder Erbvertrag das später auszuübende Recht festlegen. Auch Kosten und Behördenwege werden durch die Einführung eines „Europäischen Nachlasszeugnisses“, welches einen einheitlichen und nicht wie derzeit vom jeweiligen Mitgliedsstaat abhängigen Nachweis der Rechtsstellung als Erben mit sich bringt, erspart.

Grundrechtscharta der EU auf Verfassungsebene (VfGH vom 4.5.2012, U 466/11)

Thursday, July 5th, 2012

Der Verfassungsgerichtshof hat die Bedeutung und Wertung der EU-Grundrechtscharta im Verhältnis zum nationalen Recht festgelegt und die Eu-Grundrechtscharta auf den Rang von nationalen Verfassungsgesetzen gehoben. In Zukunft können die durch die Charta gewährleisteten Rechte unmittelbar vor dem Verfassungsgerichtshof geltend gemacht werden. Wenn nationale Verwaltungsbehörden Grundrechtsbestimmungen der Charta verletzen, dann kann der Verfassungsgerichtshof diese als verfassungswidrig aufheben. Das Erkenntnis erweitert die Kompetenzen des Verfassungsgerichtshof.