Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses – kein Rekursrecht(OGH 4. 11. 2010, 8 Ob 96/10p)

December 17th, 2010

Nach § 88 Abs 3 IO kommt nur der Gläubigerversammlung, nicht aber den übrigen Verfahrensbeteiligten und insb auch nicht dem Gemeinschuldner das Recht zu, die Enthebung eines Mitglieds des Gläubigerausschusses zu beantragen. Die übrigen Verfahrensbeteiligten können eine solche Maßnahme nur anregen. Fehlt den übrigen Verfahrensbeteiligten und insb auch dem Gemeinschuldner aber das Recht zur Stellung eines Antrags auf Enthebung eines Ausschussmitglieds, so steht ihnen auch kein Rekursrecht iZm der Enthebung zu. Einem seiner Funktion enthobenen Mitglied des Gläubigerausschusses kommt daher gegen die Enthebungsentscheidung kein Rekursrecht zu.