Grenzen gerichtlicher Strafbarkeit bei unbefugter Datenabfrage (OGH vom 18.6.2012, 17 Os 1/12v)
July 5th, 2012Ein Finanzbeamter nahm Einsicht in das Melderegister, um sich Adressen von Bekannten für die Einladung zu seiner Hochzeit zu besorgen. Im Melderegister sind aber nicht nur die Adressen, sondern auch andere Daten gespeichert. Diese Daten haben ihn aber nicht interessiert. Das Erstgericht hat ihn trotzdem wegen Amtsmissbrauch verurteilt. Der OGH zog im Freispruch eine klare Grenze zwischen gerichtlicher Strafbarkeit und bloßer disziplinärer Verantwortlichkeit. Dabei ist die subjektive Tatseite besonders zu prüfen und zu differenzieren zwischen Befugnismissbrauch und Schädigungsvorsatz. Im vorliegenden Fall fehlten der Vorsatz und somit auch ein Tatbestandsmerkmal, um eine Strafbarkeit wegen Missbrauch der Amtsgewalt zu bejahen. Der Vorsatz des Beamten hat sich nur darauf bezogen, die Adressen zu erlangen.