Neue Zustellfiktion
June 8th, 2009Parteien oder Bevollmächtigten, die über keine Abgabestelle im Inland verfügen, kann vom Gericht aufgetragen werden, eine solche zu benennen. Unterlassen sie es, einen geeigneten Zustellbevollmächtigten dem Gericht namhaft zu machen oder dem Gericht eine Abgabestelle im Inland bekanntzugeben, dann gelten Schriftstücke 14 Tage nach Aufgabe zur Post als zugestellt. Auf die Rechtsfolge ist im Auftrag hinzuweisen.