Rundschreiben und Amtshaftung (OGH vom 20.04.2010, 1 Ob14/10f
August 2nd, 2010Das steiermärkische Tierzuchtgesetz wird von der Landwirtschaftskammer im übertragenen Wirkungsbereich vollzogen. Aufgrund dieses Gesetzes durfte Rindersamen ausschließlich von der örtlich zuständigen Besamungsstation abgegeben werden. Diese Bestimmung wurde als gemeinschaftsrechtswidrig erkannt. Im August 2006, zu diesem Zeitpunkt gab es bereits Anhaltspunkte für die Gemeinschaftsrechtswidrigkeit, verfasste der Leiter der Samenbank ein Rundschreiben an alle Besamungstierärzte, mit dem Inhalt, dass Rindersamen nur von der Besamungsstelle bezogen werden darf. Der Oberste Gerichtshof hat im Gegensatz zu den unteren Instanzen das Rundschreiben des Anstaltsleiters als der Hoheitsverwaltung zugehörig erachtet. Rechtswidrigkeit und Verschulden wurden ebenfalls bejaht. Die Höhe des Amtshaftungsanspruchs ist im fortgesetzten Verfahren zu ermitteln.

