Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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§ 48 GmbH-Gesetz und Minderheitsrechte (OGH vom 22.7.2009, 3 Ob 72/09y)

Oktober 22nd, 2009

Gemäß § 48 Abs 1 GmbHG können die der Gesellschaft gegen die Gesellschafter, Geschäftsführer und Mitglieder des Aufsichtsrats zustehenden Ansprüche auch von Gesellschaftern geltend gemacht werden, wenn die Verfolgung dieser Ansprüche durch die Gesellschaft durch Beschluss der Gesellschafter abgelehnt oder wenn ein darauf abzielender Antrag, obwohl er rechtzeitig angemeldet wurde, nicht zur Beschlussfassung gebracht worden ist. Die Klage nach § 48 GmbHG wird formell im Namen der Minderheit erhoben. Die Klage verfolgt einen materiellen Anspruch der Gesellschaft. Der Minderheitsgesellschafter tritt im Prozess als Kläger auf, macht jedoch einen Anspruch der Gesellschaft geltend, sodass die Klage auf Leistung an die Gesellschaft lauten muss. Es liegt ein gesetzlich geregelter Fall einer sog Prozessstandschaft vor. Dem Minderheitsgesellschafter steht ein Klagerecht gem § 48 Abs 1 GmbHG gegen einen weiteren Gesellschafter auch in Ansehung eines Schadeneratzanspruchs aus einer behaupteten vertraglichen Pflichtverletzung des Gesellschafters gegen die Gesellschaft zu.