Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Januar 17th, 2008

Rücknahmepflicht des Herstellers für Ersatzteile

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 16.3.2007 (6 Ob 254/06f) entschieden, dass eine Einschränkung einer Rücknahmeverpflichtung des Herstellers bzw. Importeurs auch hinsichtlich solcher Ersatzteile, deren Lagerung durch den Vertragshändler im Interesse einer ordnungsgemäßen Vertragserfüllung geboten war, iSd § 879 Abs. 3 ABGB unwirksam ist. Der Oberste Gerichtshof ist mit diesem Urteil der Rechtsprechung des deutschen BGH gefolgt. Von diesem Urteil ist die gesamte Kfz-Industrie betroffen.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Verwahrung einer Bankomatkarte im Rucksack ist eine ordnungsgemäße Verwahrung (OGH vom 22.2.2007 3 Ob 248/07)

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Aufsichtsratsmitglieder haben im Firmenbuchverfahren keine Rekurslegitimation (5 OGH 15.2.2007, 6 Ob 14/07p)

§ 25 c KschG ist auf die Übernahme reiner Sachhaftungen nicht anwendbar

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 1.2.2007 die bisherige Rechtsprechung entgegen der in der Literatur geäußerten Kritik (vgl. dazu Bydlinski ÖBA 2002, 932) bestätigt. Eine Haftungsbefreiung beider Verletzung der Warnpflicht kommt nur dann in Frage, wenn ein Verbraucher einer Verbindlichkeit „als Mitschuldner, Bürge oder Garant (Interzession), beitritt“. Eine analoge Anwendung des § 25c KschG auf Pfandbesteller scheidet aus.

Insolvenzvorsorge in Gesellschaftsverträgen

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung der Neufassung eines Gesellschafts-vertrages mit folgendem Wortlaut ab: „im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, steht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig ein Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen zu. Wird dieses Aufgriffsrecht von einem der aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht binnen 4 Wochen nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters ausgeübt, wächst dieses den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu. Der Übernahme-preis bei Ausübung des Aufgriffsrechts entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils.“Das Firmenbuchgericht sah in dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eine nichtige Gläubigerbenachteiligung. Nach der in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschenden Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschafter oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltbestimmung, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Insolvenzvorsorge in Gesellschaftsverträgen

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Das Firmenbuchgericht wies den Antrag auf Eintragung der Neufassung eines Gesellschaftsvertrages mit folgendem Wortlaut ab: „im Fall der Eröffnung des Konkurses über das Vermögen eines Gesellschafters, steht den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig ein Aufgriffsrecht an Gesellschaftsanteilen zu. Wird dieses Aufgriffsrecht von einem der aufgriffsberechtigten Gesellschaftern nicht binnen 4 Wochen nach Konkurseröffnung über das Vermögen des Gesellschafters ausgeübt, wächst dieses den übrigen Gesellschaftern anteilsmäßig zu. Der Übernahmepreis bei Ausübung des Aufgriffsrechts entspricht dem Buchwert des Geschäftsanteils.“

Das Firmenbuchgericht sah in dieser Bestimmung des Gesellschaftsvertrages eine nichtige Gläubigerbenachteiligung. Nach der in Österreich und Deutschland in der Lehre herrschenden Meinung ist eine Regelung in der Satzung einer Personengesellschafter oder einer GmbH wegen Gläubigerbenachteiligung sittenwidrig, wenn sie den Entgeltanspruch eines Gesellschafters im Wesentlichen nur für den Fall seines durch Konkurseröffnung bedingten Ausscheidens, nicht aber in einem vergleichbaren Fall auf weniger als den Verkehrswert beschränkt. Rechtsfolge der dargelegten Sittenwidrigkeit ist die Nichtigkeit der Entgeltbestimmung, welche von Amts wegen wahrzunehmen ist.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Masseverwalter muss Jahresabschlüsse für die Vergangenheit dem Firmenbuchgericht vorlegen

Mit Urteil vom 16.3.2007 hat der Oberste Gerichtshof entschieden, dass Masseverwalter dazu verpflichtet sind, gegenüber dem Firmenbuch Jahresabschlüsse für die Vergangenheit vorzulegen. Das Firmenbuch ist dazu berechtigt, Zwangsstrafen iSd § 283 UGB zu verhängen. Zwangsstrafen sind keine Kriminalstrafen und widersprechen damit auch nicht dem strafrechtlichen Analogieverbot.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Volle Beweislastumkehr bei In-Sich-Geschäften des Geschäftsführers

Mit Urteil vom 16.3.2007 hat der Oberste Gerichtshof entgegen der Lehrmeinung von Reich Rohrwig – klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH iFv von In-Sich-Geschäften die volle Beweislast dafür trägt, dass er für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist. Diese Beweislastumkehr bezieht sich sowohl auf das Verschulden als auch auf die Rechtswidrigkeit. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft damit jedenfalls den Geschäftsführer, wenn er durch sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhaltens erhöht hat. Damit gehen alle typischerweise mit einem In-Sich-Geschäft verbundenen Dokumentationsprobleme und Unklarheiten zu Lasten des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers.

Newsmeldung

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Der Oberste Gerichtshof hat mit Urteil vom 14. Februar 2007 klargestellt, dass ein Gesellschafter, der nicht auch Geschäftsführer der Gesellschaft ist, mangels eigener unternehmerischer Tätigkeit jedenfalls als Verbraucher zu beurteilen ist. Voraussetzung dafür, dass ein Gesellschafter überhaupt wie ein Unternehmer iSd KSchG zu behandeln ist, ist dessen organschaftliche Handlungsbefugnis. Eine Prokura erfüllt das Erfordernis der typischen eigenwirtschaftlichen Tätigkeit, die den geschäftsführenden Gesellschafter als Organ „seiner“ Gesellschaft zukommt, noch nicht.

Newsmeldung – GmbH-Recht

Donnerstag, Januar 17th, 2008

Der deutsche Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 16.7.2007 (II ZR 3-04) das Haftungskonzept zum sog. existenzvernichtenden Eingriff in das GmbH-Recht geändert. Unter existenzvernichtenden Eingriff versteht man, wenn eine GmbH im Zusammenwirken mehrerer oder von ihrem einzigen Gesellschafter zu Lasten der Gesellschaftsgläubiger so gesteuert wird, dass er nicht mehr zahlungsfähig ist, oder noch vorhandene Restleistungsfähigkeit weiter geschmälert wird. In diesem Zusammenhang ist etwa an die Entziehung unentbehrlicher Liquidität oder anderer Vermögensgüter wie z.B. die Übertragung des Maschinenparks an eine Schwestergesellschaft usw. zu denken. Eingriffe mit existenzvernichtenden Potentialen, die auch ohne Mitwirkungen der Geschäftsführer möglich sind, können die Abwerbung unentbehrlicher Know-How-Träger oder die Kündigung von Gebrauchsüberlassungsverträgen (Lizenzen, Miet- oder Pachtverträge) oder Vermögensgüter sein, ohne welche die Gesellschaft mit Aussicht auf Erfolg nicht weiter betrieben werden kann. Dazu zählen etwa auch Fälle, in denen der Gesellschafter einen für die Gesellschaft zentral wichtigen Markt nunmehr selbst (oder durch eine Schwestergesellschaft) mit der Befolge bearbeitet, dass die GmbH dort keine Geschäfte mehr machen kann. Auch wenn Risiken überbürdet werden, die im Verhältnis zum Vermögen der GmbH und den mit Ihnen verbundenen Gewinnaussichen ganz unverhältnismäßig sind, liegt ein solcher existenzvernichtender Eingriff vor. Bisher hat der Deutsche BGH eine eigenständige Haftungsfigur angenommen, welche an den Missbrauch der Rechtsform anknüpft. Die Haftungsfigur war als Durchgriffsaußenhaftung des Gesellschafters gegenüber den Gesellschaftsgläubigern ausgestaltet. Nunmehr knüpft der BGH die Existenzvernichtungshaftung des Gesellschafters an die missbräuchliche Schädigung des im Gesellschaftsinteresse zweckgebundenen Gesellschaftervermögens an und ordnet sie – in Gestalt einer schadenersatzrechtlichen Innenhaftung gegenüber der Gesellschaft allein als eine besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung. Damit gibt der zweite Zivilsenat seine bisherige Judikatur („Bremer Vulkan“ BGHZ 149, 10) ausdrücklich auf. Die Entscheidung hat weitreichende Folgen. Das deutsche Höchstgericht hat mit diesem Urteil die Rechtsform der GmbH gestärkt. Das Urteil wird auch Auswirkungen auf die Österreichische Rechtsprechung haben, die in diesem Punkt noch wenig entwickelt ist (vgl. dazu Koppensteiner, z.H. der Gesellschafter bei Zahlungsunfähigkeit der GmbH, JBl. 2006 681).