Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for April, 2011

Privatstiftung: Prüfungspflicht des Firmenbuchgerichts und Rekurslegitimation eines abberufenen Vorstandsmitgliedes gegen Löschung (OGH vom 24.04.2011, 6 Ob 196/10k)

Mittwoch, April 13th, 2011

Abgehend von seiner bisherigen Rechtssprechung hat der OGH eine amtswegige Prüfpflicht des Firmenbuchgerichts bei der Anmeldung der Abberufung von Vorstandsmitgliedern einer Privatstiftung festgestellt. Diese könne sich im Wesentlichen darauf beschränken ob ein Abberufungsrund plausibel und schlüssig dargelegt wurde. Sofern ein Vorstand von einem Stifter, der selbst auch Begünstigter ist, bestellt wird, muss die Mindestfunktionsdauer 3 Jahre betragen, ein Unterschreiten ist nur in besonderen Ausnahmefällen möglich (z.B. weil die Bestellung durch den einstweiligen  Sachwalter des Stifters erfolgt). Die Rekurslegitimation gegen einen Beschluss des Firmenbuchgerichts auf Löschung eines Vorstandsmitgliedes infolge Abberufung kommt dem abberufenem wie auch jedem anderen Vorstandsmitglied einzeln zu.

Hypothetischer Vermögensstand und Haftung des Anlageberaters (OGH vom 28.01.2011, 6 Ob 231/10d)

Donnerstag, April 7th, 2011

Ein Anlageberater, der einen Kunden falsch berät, haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. Eine Haftung des Anlageberaters besteht nur für den Vertrauensschaden. Dieser Vertrauensschaden ermittelt sich durch eine Differenzrechnung zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand und dem tatsächlichen Vermögensstand. Für die Ermittlung sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen maßgeblich. Der Hinweis auf eine „Sparbuchveranlagung“ bzw. eine Veranlagung in einem “seriösen österreichischen Immobilienfonds“ oder fest verzinsliche österreichische Wertpapiere sind als Vergleichsmaßstab ungeeignet.

Vorkaufsrecht und Grundbehördliche Genehmigung (OGH vom 15.12.2010 7 Ob 198/2010h)

Donnerstag, April 7th, 2011

Die Einlösungsfrist beim Vorkaufsrecht beginnt erst dann zu laufen, wenn die grundverkehrsbehördliche Genehmigung vorliegt. Ein vor der Genehmigung gemachtes Einlösungsangebot löst den Fristenlauf nicht aus.