Gesellschafterausschluss –maßgeblicher Zeitpunkt der Beteiligungshöhe? (OGH vom 31.01.2013, 6 Ob 210/12 v)
Mittwoch, Mai 15th, 2013In § 1 Abs 2 Satz 1 GesAusG wird klar festgehalten, dass als Hauptgesellschafter derjenige gilt, der zum Zeitpunkt der Beschlussfassung Anteile von mindestens 9/10 des Nennkapitals hält. Als maßgeblicher Zeitpunkt für das Vorliegen der Beteiligungshöhe gilt nach herrschender Ansicht derjenige der Beschlussfassung.