An Kinder gerichtete Werbung – (in-) direkte Kaufaufforderung (OGH vom 9.7.2013, 4 Ob 95/ 13v)
Mittwoch, August 21st, 2013An Kinder gerichtete Werbung ist nicht absolut unzulässig. §1a UWG iVm Z28 Anhang UWG sanktioniert nur direkte Kaufaufforderungen. Das bloße Aufzeigen einer konkreten Kaufmöglichkeit oder die Aufforderung zum Betreten eines Geschäftslokals erfüllt nicht den Tatbestand nach Z28 Anhang UWG.
Die Abgrenzung zwischen direkter Werbebotschaft und mittelbarer Aufforderung ist folgendermaßen vorzunehmen: Eine direkte Werbebotschaft kommuniziert ohne Transmitter und Zwischenschritte gegenüber dem Adressaten (Mankowski in WRP 2008; 421, 423), eine mittelbare Aufforderung hingegen stellt ein Produkt nur allgemein als besonders reizvoll dar oder lässt die Adressaten erst aus sonstigen Umständen darauf schließen, ein Produkt zu kaufen.
Charakteristisch für die Mittelbarkeit ist, dass ein zusätzlicher Schritt zwischen Aufforderung und Entstehung des Erwerbsentschlusses liegt, den die angesprochenen Kinder selbst vollziehen müssen.
Ein Beispiel für eine bloß mittelbare Aufforderung ist die Formulierung: „Wäre es nicht schön, so etwas zu haben?“