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AUSGLEICHSANSPRUCH DES PÄCHTER NACH AUFGABE DER TANKSTELLE (OGH VOM 31.7.2013, 9 OB 21/13Y)

Dienstag, Dezember 17th, 2013

Dem ehemaligen Tankstellenpächter (der die Funktion eines Handelsvertreter im Sinne des HVertrG 1993 erfüllt) gebührt ein Ausgleichsanspruch nach Verkauf und Auflösung seiner ehemaligen Tankstelle an einen Dritten.

Selbst wenn der Kundenstamm nicht im Kaufpreis beziffert wird, ist das Abwandern des Kundenstammes an eine andere, nahe gelegene Tankstelle des Unternehmers, ein evidenter Vorteil und begründet einen Ausgleichsanspruch im Sinne des § 24 HVertrG.

Das im Verfahren vorgebrachte Argument der “Sogwirkung der Marke“, dh. der Kundenstamm ist  auf Grund der Qualität der Tankstellenmarke zur Zweittankstelle abgewandert, ist zwar ein Minderungsgrund des Ausgleichsanspruches, aber kann nicht zu seiner Ausschließung führen.