Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Juli 1st, 2014

AUSBEZAHLTE LEBENSVERSICHERUNSSUMME FÄLLT NICHT ZUR GÄNZE IN DIE UNTERHALTSBEMESSUNGSGRUNDLAGE (OGH VOM 28.4.2014, 8 OB 35/14A)

Dienstag, Juli 1st, 2014

Ehegatten haben neben Beistandspflichten auch die Verpflichtung sich gegenseitig finanziell zu unterstützen. Im Falle des beidseitigen Erwerbes stehen dem Unterhaltsberechtigten aus den Einkünften des besserverdienenden Ehegatten 40% des Nettofamilieneinkommens, abzüglich des Eigeneinkommens, als Anspruch zu.

Zum Anlassfall war fraglich, ob Auszahlungsbeträge aus Lebensversicherungen zur Bemessungsgrundlage des Unterhaltes dazuzurechnen sind.

Zur Bemessung des Unterhaltes zählen alle Einnahmen des Verpflichteten (idR aus unselbständiger bzw. selbstständiger Erwerbstätigkeit), ausgenommen sind aber Einnahmen die der Abgeltung von effektiven Auslagen dienen. Ansprüche aus Lebensversicherungen sind somit angespartes Vermögen, dessen Stamm nicht als Bemessungsgrundlage gilt. Bloß der Ertrag aus einem (angesparten) Vermögen (Zins- und Gewinnanteile) ist bei der Bemessung zu berücksichtigen, nicht aber das eingesetzte Kapital.

UNWIRKSAMKEIT EINER VERDECKTEN SACHEINLAGE IM KONZERN (OGH VOM 25.3.2014, 9 OB 68/13K)

Dienstag, Juli 1st, 2014

Eine Bareinlage, an die ein Rechtsgeschäft zwischen der Kapitalgesellschaft und dem einlegenden Gesellschafter zeitlich und sachlich gekoppelt ist, um wirtschaftlich das Ziel einer Sacheinlage zu erfüllen, ist dem österreichischem Recht als „verdeckte Sacheinlage“ bekannt. Nach österreichischem Recht ist so eine verdeckte Sacheinlage unwirksam und der Gesellschafter wird nicht von seiner Einlagepflicht befreit, muss also seine Bareinlage noch einmal leisten – der ersten Zahlung bleibt die Erfüllungswirkung versagt.

Gem. § 150 AktG findet dieser Grundsatz auch im Konzernverhältnissen Anwendung. Es wird auf diesem Wege die Umgehung der Sachgründungsvorschrift, wegen ua. der mangelnden Werthaltigkeit der Sacheinlage, verhindert. Auch das Zwischenschalten einer Tochtergesellschaft macht wirtschaftlich keinen Unterschied.