Beweislastumkehr nach §155 PatG nur bei neuen Produkten (OGH vom 17.07.2014, 4 Ob 101/14b)
Sonntag, September 7th, 2014Gemäß §155 PatG gilt jedes Erzeugnis gleicher Beschaffenheit, wie das patentierte Erzeugnis, bis zum Beweis des Gegenteils als nach dem patentierten Verfahren hergestellt. Die Beweislastumkehr nach §155 PatG ist nicht anzuwenden, wenn es sich um ein älteres Produkt handelt. Ein in Anspruch genommener Unternehmer muss sein Herstellungsverfahren demnach nur dann offenlegen, wenn wegen der Neuheit des Produktes eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich des patentierten Verfahrens bedient.