Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Archive for Juli 21st, 2015

Lebensversicherung: Polizze auf Inhaber – Einbeziehung in Nachlass (OGH vom 23.04.2015, 1 Ob 61/15z)

Dienstag, Juli 21st, 2015

Wenn der Versicherungsnehmer einer Lebensversicherung es unterlassen hat, über den Anspruch aus dem Versicherungsvertrags unter den Lebenden zu verfügen, ist die Versicherungssumme in den Nachlass einzubeziehen. Eine Schenkung dieser Summe wird nicht vermutet, stattdessen muss derjenige, der eine Schenkung behauptet, diese auch beweisen können. Dazu genügt der Beweis der Übergabe der Polizze mit einer Schenkungserklärung.

Zahnarzthelferin- werbende Aussagen in Radiointerview? (OGH vom 24.03.2015, 4 Ob 38/15i)

Dienstag, Juli 21st, 2015

Angestellte Nichtärzte sind an die Werbebeschränkungen des Standes nur gebunden, wenn bei ihren Aussagen in der Öffentlichkeit Werbung für einen oder mehrere bestimmte Ärzte oder eine bestimmte Ordination erkennbar ist. Beschreibungen einer Behandlungsart, die in der Gegend der Zahnarztpraxis nicht nur von ihrer Ordination angeboten wird und nicht unüblich ist, fallen somit nicht in diese Werbungsbeschränkungen, sondern sind als eine Ausübung des Grundrechts der freien Meinungsäußerung zu werten.

Pflichtteilsminderung mangels Kontakten? (OGH vom 19.03.2015, 6 Ob 226/14z)

Dienstag, Juli 21st, 2015

Damit der Pflichtteil eines Kindes um die Hälfte gemindert werden kann, darf zwischen dem Erblasser und dem Pflichtteilsberechtigten kein Naheverhältnis bestanden haben. Diese Pflichtteilsminderung kann aber ausgeschlossen werden, wenn der Erblasser den persönlichen Kontakt mit dem Berechtigten grundlos abgelehnt hat. Prinzipiell kann eine Ablehnung nur auf Kontaktaufnahmeversuche des Pflichtteilsberechtigten folgen. Von diesen Versuchen ist der Berechtigte aber befreit, wenn eine Kontaktaufnahme durch ein vorhergegangenes moralisch verwerfliches Verhalten des Erblassers für ihn unzumutbar war.

Wegehalterhaftung – Überschwemmung einer Unterführung (OGH vom 13.05.2015, 2 Ob 155/14d)

Dienstag, Juli 21st, 2015

Wenn der Weghalter es unterlässt vor Gefahren zu warnen, die ohnehin gut erkennbar sind oder durch Einhaltung der Verkehrsvorschriften vermeidbar sind, so stellt dies keine grobe Fahrlässigkeit des Weghalters dar. Eine Gefahr gilt selbst dann als erkennbar, wenn es in der letzten Jahren bereits häufiger zu vergleichbaren Vorfällen gekommen ist.

Sicherungspflichten des Veranstalters eines Skirennens (OGH vom 20.05.2015, 7 Ob 68/15y)

Dienstag, Juli 21st, 2015

Der Veranstalter eines Skirennens ist verpflichtet die Teilnehmer des Rennens auf atypische Gefahren, das sind Gefahren, die nicht ohne weiteres erkennbar sind oder nur schwer zu vermeiden sind, hinzuweisen oder die Quellen dieser Gefahren abzusichern. Prinzipiell ist davon auszugehen, dass ein erfahrener Skifahrer etwaige Gefahren erkennen können sollte. Dazu müsste dieser aber auf Sicht fahren, was bei einem Rennen aber ohne größeren Zeitverlust unmöglich ist. Somit ist nach dem Sturz nicht von einem Mitverschulden des Gestürzten auszugehen.