Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Beaufsichtigungspflicht von Tierhaltern (OGH VOM 29.5.2013, 2 OB 167/12S)

Juli 25th, 2013

Damit ein Tierhalter haftbar ist, genügt vor Gericht ein objektiver Sorgfaltsverstoß, also eine sorgfaltswidrige Beaufsichtigung des Tieres.

In diesem Fall hatte die Beklagte aber die Klägerin darauf hingewiesen, dass diese sich vom Hund fernhalten sollte. Die Klägerin missachtete die Anweisung und wurde daraufhin gebissen. Der OGH bewertete nun das Verhalten der Tierhalterin als nicht objektiv sorgfaltswidrig, da die Beklagte die Klägerin vor einer etwaigen Gefahr gewarnt hatte.