Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Schlichtungsklauseln und Klagseinbringung (OGH 2.9.2008, 8 Oba 28/08p)

Januar 9th, 2009

Wurde zwischen einem Berufsfussballspieler und der österreichischen Bundesliga zur Bereinigung arbeitsrechtlicher Ansprüche eine Schlichtungseinrichtung vorgesehen, dann darf der Berufsspieler das Gericht erst anrufen, wenn einerseits die Schlichtungsstelle angerufen und die Entscheidung der Schlichtungseinrichtung nicht innerhalb eines zumutbaren Zeitraums ergeht. Eine unzumutbare Verzögerung liegt ab ca. 6 Monaten vor.