Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Kassenplanstelle: Berufserfahrung als Wahl- oder Vertragsarzt gleichwertig (OGH vom 19.03.2015, 1 Ob 35/15a)

Mai 21st, 2015

Als zentrale Auswahlkriterien für die Besetzung einer Kassenplanstelle stehen persönliche und fachliche Kompetenz. Tätigkeiten als niedergelassener Arzt, als Praxisvertreter sowie als angestellter Arzt sind dabei als gleichwertig zu berücksichtigen. Genauso sind nach § 2 Abs 1 Z 1 Reihungskriterien-Verordnung Vertrags- und Wahlärzte gleichwertig.