Bei Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren muss der Name des Privatanklägers genannt werden.
Juli 13th, 2023Der oberste Gerichtshof hat aus dem Zweck des §37 Abs 1 Mediengesetz (MedienG) abgeleitet, der Name des Privatanklägers muss genannt werden. Das Argument, der Privatankläger wolle das nicht zum Schutz seiner Identität und „zur Vermeidung einer weiteren Hass im Netz – Kampagne gegen ihn“ hat das Höchstgericht verworfen.