Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Bei Veröffentlichung einer Mitteilung über das eingeleitete Verfahren muss der Name des Privatanklägers genannt werden.

Juli 13th, 2023

Der oberste Gerichtshof hat aus dem Zweck des §37 Abs 1 Mediengesetz (MedienG) abgeleitet, der Name des Privatanklägers muss genannt werden. Das Argument, der Privatankläger wolle das nicht zum Schutz seiner Identität und „zur Vermeidung einer weiteren Hass im Netz – Kampagne gegen ihn“ hat das Höchstgericht verworfen.