Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Aufteilung nach Losen im Vergabeverfahren (VwGH vom 8.10.2010, 2007/04/0188)

November 30th, 2010

Beim geschätzten Auftragswert ist der Gesamtwert aller Einzellose anzusetzen. Für die Berechnung des Auftragswertes sind Dienstleistungen des gleichen Fachgebietes, die in einem sachlichen und zeitlichen Zusammenhang stehen, zusammenzurechnen. In diesem Sinn sind im Bereich der Architekturplanung gem § 3 Honorarordnung für Architekten nämlich Vorentwurf, Entwurf, Einreichung, Ausführungsplanung, Kostenermittlungsgrundlagen sowie künstlerische, technische und geschäftliche Oberleitung grundsätzlich zusammenzuzählen.