Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Hypothetischer Vermögensstand und Haftung des Anlageberaters (OGH vom 28.01.2011, 6 Ob 231/10d)

April 7th, 2011

Ein Anlageberater, der einen Kunden falsch berät, haftet nicht für das positive Vertragsinteresse. Der Anleger kann nur verlangen, so gestellt zu werden, wie er stünde, wenn der Anlageberater pflichtgemäß gehandelt hätte. Eine Haftung des Anlageberaters besteht nur für den Vertrauensschaden. Dieser Vertrauensschaden ermittelt sich durch eine Differenzrechnung zwischen dem hypothetischen heutigen Vermögensstand und dem tatsächlichen Vermögensstand. Für die Ermittlung sind die konkreten Umstände und Vereinbarungen maßgeblich. Der Hinweis auf eine „Sparbuchveranlagung“ bzw. eine Veranlagung in einem “seriösen österreichischen Immobilienfonds“ oder fest verzinsliche österreichische Wertpapiere sind als Vergleichsmaßstab ungeeignet.