Ingerenzpflicht bei Abgabe von Alkohol (OGH vom 18.5.2011, 7 Ob 65/11a)
August 8th, 2011Die Ingerenzpflicht besagt, dass sich jene Person, die dem Konsumenten ein hochprozentiges Getränk zusammenmischt bzw. verabreicht, um diese kümmern muss. Sollte die betroffene Person an den Folgen des Alkoholkonsums versterben, ist der Verabreichende der Witwe gegenüber unterhaltspflichtig. Dabei ist das Mitverschulden des Verstorbenen zu berücksichtigen.