Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Freiheitsbeschränkung durch Heimaufenthalt: Rekursanmeldung durch Einrichtungsleiter (OGH vom 25.01.2012, 7 Ob 241/11h)

Juni 1st, 2012

Bei einer nachträglich vom Gericht für unzulässig erklärten Freiheitsbeschränkung nach dem HeimAufG, beträgt die Rekursfrist für den Einrichtungsleiter 14 Tage, sofern die Freiheitsbeschränkung bereits aufgehoben wurde. In diesem Fall wird die Anmeldung des Rechtsmittels in der mündlichen Verhandlung nicht vorausgesetzt.