Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Kommissionsmitteilung zur Gründung von institutionalisierten öffentlich-privaten Partnerschaften (Klarstellung). Kommission vom 5.2.2008 C (2007) 6661.

Februar 27th, 2008

Abhängig von der Art der Aufgabe (öffentlicher Auftrag oder Konzession), die auf das IÖPP übertragen werden soll, sind entweder die Vergaberichtlinien oder die allgemeinen Grundsätze des EG-Vertrags auf die Auswahl des privaten Partners anzuwenden. Ein einziges Auswahlverfahren bei der Gründung einer IÖPP ist ausreichend. IdS verlangt das Gemeinschaftsrecht zur Gründung einer IÖPP keine doppelte Ausschreibung, dh eine Ausschreibung für die Auswahl des privaten Partners der IÖPP und eine weitere Ausschreibung für die Vergabe des öffentlichen Auftrags bzw der Konzession und das gemeinwirtschaftliche Unternehmen ist nicht notwendig. Die IÖPP müssen grundsätzlich innerhalb der Grenzen ihres ursprünglichen Unternehmensgegenstandes bleiben. Der ursprüngliche öffentliche Auftrag bleibt der Maßstab für die Tätigkeiten des IÖPP. Es dürfen ohne weitere Ausschreibung keine weiteren öffentlichen Aufträge oder Konzessionen vergeben werden. Allerdings dürfen sich die IÖPP an bestimmte Veränderungen des wirtschaftlichen, öffentlichen oder technischen Umfelds anpassen, ohne dass es zu einer neuen Ausschreibung kommen muss.