Aufklärungspflicht und Asbest (BGH vom 27.3.2009, VZR 30/08)
Juni 8th, 2009Baustoffe, die bei der Errichtung eines Wohnhauses gebräuchlich waren, später aber als gesundheitsschädlich erkannt worden sind, können einen offenbarungspflichtigen Sachmangel begründen. Insofern besteht eine weitreichende Aufklärungspflicht beim Verkauf von Wohngebäuden bzw Liegenschaften, wenn diese mit Asbest konterminiert sind.