Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Bei bloßer relativer Anwaltspflicht ist kein Einvernehmensrechtsanwalt erforderlich (OGH vom 18.02.2015, 3 Ob 210/14z)

Mai 27th, 2015

Die Benennung eines Einvernehmensrechtsanwalt ist nur dann notwendig, wenn es bei dem Verfahren eine absolute Anwaltspflicht gibt. Bei Fällen mit relativer Anwaltspflicht dürfen auch andere dienstleistende europäische Anwälte als Vertreter handeln.