Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Bereicherungsanspruch nach Auflösung einer Lebensgemeinschaft wegen Zweckverfehlung (OGH vom 9.6.2009, 4 Ob 84/09w)

Oktober 22nd, 2009

Gibt ein Lebensgefährte einer Lebensgemeinschaft seine Berufstätigkeit auf, um sich einem Studium zu widmen und übernimmt der andere Lebensgefährte die Kosten für Wohnen und Leben, dann hat letzterer im Falle des Scheiterns der Lebensgemeinschaft einen Bereicherungsanspruch in Höhe der anteiligen Aufwendungen. Durch die Zusage einer künftigen Gegenleistung für die Übernahme der Lebenshaltungskosten wird weder ein Vertrag noch eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts begründet, da die Leistungen zu unbestimmbar sind.