Deutscher Bundesgerichtshof zu Schadenersatz wegen unterbliebener Ad-Hoc Mitteilung (BGH vom 13.12.2011, XI ZR 51/10)
Dezember 19th, 2011Der Deutsche BGH hat ein Grundsatzurteil zur Schadenersatzpflicht bei der Unterlassung von Ad-Hoc Mitteilungen gefällt. Im Fall einer unterlassenen Ad-Hoc Mitteilung haftet das Unternehmen dem so geschädigten Anleger. Im deutschen Recht gründet sich der Schadenersatzanspruch auf § 37b WbHG. Der Anleger kann wahlweise auf Erstattung des Kaufpreises der Aktien Zug um Zug gegen deren Rückgabe klagen oder auch die Erstattung der Differenz zwischen dem Kurs bei Wert der Aktien und deren fiktiven Kurs bei Veröffentlichung einer unverzüglichen Ad-Hoc Mitteilung verlangen. Dieser Kurs ist dann mit den „modernen Methoden der Finanzwissenschaft“ festzulegen.
Überträgt man diese Rechtslage auf Österreich, dann kommt eine Haftung aufgrund der Verletzung von § 48d (1) BörseG in Frage. Eine Haftung gestützt auf das Verbot der Marktmanipulation als Schutzgesetzverletzung hat der BGH abgelehnt.