Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Deutsches Bundesverfassungsgericht erklärt Teile der Onlinedurchsuchung im Internet für Nichtig (Urteil vom 27.2.2008, 1 BVR 370/07)

März 4th, 2008

Das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme ist vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht umfasst. Eine Onlineüberwachung, durch die heimliche Infiltration eines Informationstechnischen Systems ist verfassungsrechtlich nur zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte einer konkreten Gefahr für ein überragend wichtiges Rechtsgut bestehen. Überragend wichtig sind Leib, Leben und Freiheit der Person oder solche Güter der Allgemeinheit, deren Bedrohung die Grundlage über den Bestand des Staates oder die Grundlagen der Existenz der Menschen berühren. Eine solche Maßnahme kann dann gerechtfertigt sein, wenn mit hinreichender Wahrscheinlichkeit fest steht, dass die Gefahr in näherer Zukunft eintritt. Die heimliche Infiltration ist grundsätzlich nur unter dem Vorbehalt richterlicher Anordnung zulässig.