Geltendmachung des Schadens bei Erwerb eines Wertpapiers zu einem objektiv überhöhtem Preis (OGH vom 21.12.2010, 8Ob6/10f)
Februar 28th, 2011Werden Wertpapiere zu einem objektiv überhöhten Preis gekauft, kann bereits während der Laufzeit der sich noch im Portfolio des Geschädigten befindlichen Gewinnschuldverschreibungen Zahlungsklage erhoben werden. Der Schaden tritt nämlich schon mit der Bezahlung des Kaufpreises ein. Bei einem Wertpapier, das von vornherein zu teuer angeschafft wurde, ist ein Vorteilsausgleich der Preisdifferenz im Zuge der weiteren Entwicklungen nur ganz ausnahmsweise denkbar.