Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Grob fahrlässige Krida und Diversion (OGH vom 7.3.2013, 12 Os 100/12s)

Juni 3rd, 2013

Beim Tatbestand der grob fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen kann das Rechtsinstitut der Diversion zur Anwendung kommen. Fahrlässigkeitsdelikte weisen per se einen niedrigen Schuldstandard auf. Auch die Verwendung des Ausdrucks „grob fahrlässig“ ändert daran nichts. Die Schuld kann nicht allein deswegen als schwer angesehen werden. Dies folgt aus der vergleichsweise niedrigen Strafdrohung des Fahrlässigkeitsdeliktes.