Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Haftet der Arbeitgeber für vorsätzliche Körperverletzung eines Arbeitnehmers durch einen Vorarbeiter? (OGH vom 29.1. 2014, 9 ObA 4/14z)

März 31st, 2014

Der Arbeitgeber haftet einem Arbeitnehmer für Schäden wegen Körperverletzung aus einem Arbeitsunfall nur dann, wenn er den Arbeitsunfall vorsätzlich verursacht hat. Für den Vorsatz eines anderen Arbeitnehmers muss er nicht einstehen. Ist der Arbeitgeber eine GmbH, kommt es auf den Vorsatz eines geschäftsführenden Organs an.
Im allgemeinen Zivilrecht kann das Verhalten eines Gehilfen, welcher auch Schutz-und Sorgfaltspflichten des Geschäftsherrn wahrnehmen soll, letzterem zwar zurechenbar sein, im Rahmen des Dienstgeberhaftungsprivilegs kommt eine solche Zurechnung aber nicht in Betracht.