Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Haftung des unmündigen Schädigers (OGH vom 18.12.2009, 2 Ob 83/09h)

April 7th, 2010

§ 1310 3. Fall ABGB sieht eine subsidiäre Haftung eines unmündigen Schädigers vor, wenn die Schadenszufügung rechtswidrig (objektiv sorgfaltswidrig) erfolgte und ein Deckungsfonds vorhanden ist. Schadensdeckung durch eine vorhandene Haftpflichtversicherung des Schädigers stellt nach ständiger Rechtssprechung ein Vermögen im Sinne des § 1310 ABGB dar. Es gilt insofern der Grundsatz „Wer versichert ist, zahlt“. Im Anlassfall hatte ein 5-jähriges Kind mit einem 3 cm dicken Stecken gegen einen Baum geschlagen, obwohl sich eine andere Person dem Baum bis auf 3 m genähert hat. Ein solches Verhalten ist objektiv sorgfaltswidrig.