Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Handelsvertreterprivileg und Art 81 Abs 1 EG (OGH vom 15.7.2009, 16 Ok 6/09)

Oktober 16th, 2009

Ein Handelsvertreter, der im Namen und auf Rechnung des Geschäftsherrn Geschäfte vermittelt und hinsichtlich der Preise und Konditionen der zu vermittelnden Geschäfte den Weisungen des Geschäftsherrn unterliegt, ist in das Unternehmen des Geschäftsherren eingegliedert. Es handelt sich dabei um einen echten Handelsvertreter, der nicht unter den Tatbestand des Art 81 EG-Vertrags fällt. Entscheidend ist, ob der Handelsvertretervertrag vorsieht, dass der Vertreter bestimmte Risiken, welche die geschäftsspezifische Investition betreffen, trägt. Dazu zählt das Lagerrisiko, das Investitionsrisiko, Ausrüstungsrisiko, Mitarbeiterschulungen sowie das Delcredere-Risiko.