Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Kehrtwende: Höchstgericht erleichtert Umgründungen

April 6th, 2020

Wird eine AG oder GmbH auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, bleiben ihre Vor- und Wiederkaufsrechte bestehen.

1995 entschied der OGH, dass das Vorkaufsrecht bei einer Verschmelzung nicht im Wege der Gesamtrechtsnachfolge auf die übernehmende Gesellschaft übergeht, sondern gemeinsam mit der übertragenden GmbH erlischt. Ihre Grundlage sah der OGH in der Gesetzesbestimmung, die die Übertragung von Vorkaufsrechten unter Lebenden ebenso untersagt wie die Übertragung von Todes wegen.

Dies wurde im juristischen Schrifttum fast einhellig kritisiert. Der Tod einer natürlichen Person sei nicht mit dem verschmelzungsbedingten Erlöschen einer Kapitalgesellschaft vergleichbar. In zwei jüngst ergangenen Entscheidungen ist der OGH ausdrücklich von seiner Rechtsprechung aus dem Jahr 1995 abgedrückt. Der OGH stellt klar, dass das verschmelzungsbedingte Erlöschen nicht zum endgültigen Untergang der Gesellschaft führt, sondern dass sie als wirtschaftliche Einheit mit der übernehmenden Gesellschaft fortwirkt.

Beide Entscheidungen betreffen das Schicksal von Wiederkaufsrechten im Zuge von Verschmelzungen. Die Begründung legt nahe, dass die Grundsätze für die praktisch häufigeren Vorkaufsrechte ebenso gelten wie für Spaltungen.