Keine Haftung wegen seines Privatgutachtens über die Mündelsicherheit von Immobilienaktien (OGH vom 4. 8. 2010, 3 Ob 79/10d)
Dezember 17th, 2010Für den Vermögensschaden eines Dritten, der durch ein fahrlässig erstelltes Privatgutachten verursacht wurde, haftet der Gutachter nur dann, wenn der Gutachtensauftrag erkennbar auch die Interessen des Dritten mitverfolgte bzw das Gutachten die Schaffung einer Vertrauenslage für den Dritten bezweckte. Ein im Auftrag einer Immobilien-AG erstelltes, erkennbar für Werbezwecke gedachtes Privatgutachten über die Mündelsicherheit der Aktien hat ohne Zweifel auch den Zweck, eine Vertrauenslage für Anleger zu schaffen. Der Umstand, dass ein Pflegschaftsgericht die Anlage von Mündelgeld in den Immobilienaktien entgegen §230e Abs 1 ABGB ohne Anhörung eines Gerichtssachverständigen allein aufgrund des Privatgutachtens genehmigte, schließt die Haftung des Gutachters nicht aus. Ein Privatgutachter verletzt seine Sorgfaltspflichten aber nicht, wenn er bei der Befundaufnahme nur die öffentlich zugänglichen Quellen heranzieht.