Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Keine Haftungsbeschränkung für Subunternehmer (OGH vom 25.5.2013, 9 OB 41/13I)

Juli 26th, 2013

Sollte ein Werkbesteller mit dem Geschäftsherren einen Haftungsausschluss vereinbaren, gilt dieser auch für Erfüllungsgehilfen, nicht aber für Subunternehmer. Sollte der Subunternehmer einen Schaden verursachen, haftet der Werkbesteller auf Grund dieses Haftungsausschlusses nicht, der Subunternehmer jedoch schon. Ein Subunternehmer steht nämlich (anders als ein Erfüllungsgehilfe) nicht in einem vertraglichen Naheverhältnis und wird daher nicht von der vertraglichen Schutzwirkung erfasst.