Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Konkurrierende urheberrechtliche Ansprüche, objektive Klagenhäufung (OGH vom 09.11.2010, 4Ob173/10k)

Februar 28th, 2011

Ein Ersatz des Vermögensschadens gem. § 87 Abs 1 UrhG kann neben pauschaliertem Schadenersatz, einem angemessenen Entgelt und einer Gewinnherausgabe nur dann begehrt werden, wenn der Vermögensschaden das doppelte angemessene Entgelt oder den herauszugebenden Gewinn übersteigt. Ideeller Schadenersatz kann hingegen zusätzlich zum Ersatz des Vermögensschadens nach § 87 Abs 1 geltend gemacht werden.

Jeder der konkurrierenden Ansprüche muss ziffernmäßig und der Art nach konkretisiert sein.