Leistungsklage trotz negativen Feststellungsprozesses (OGH vom 23. 4. 2014, 4 Ob 52/14x)
Juli 14th, 2014Die Streitanhängigkeit, die als Vorläuferin der Einmaligkeitswirkung der Rechtskraft zu sehen ist, liegt vor, wenn mit der rechtskräftigen Entscheidung im bereits anhängigen Verfahren auch der später geltend gemachte Anspruch erledigt wird.
Die Erhebung einer Leistungsklage führt daher nicht zum Entfallen des Feststellungsinteresses bei einem negativen Feststellungsprozess. Der Einfachheit halber kann eines der Verfahren unterbrochen werden, oder der Leistungsprozess an das Gericht, welches für das Feststellungsverfahren zuständig ist, delegiert werden.