Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Namensrecht und Gemeinschaftsmarke (EuGH vom 5.7.2011 C-263/09)

Juli 7th, 2011

Der Inhaber eines Namens kann der Eintragung einer Gemeinschaftsmarke widersprechen. Nach der Gemeinschaftsmarkenverordnung kann eine Gemeinschaftsmarke für nichtig erklärt werden, wenn der Betroffene ein sonstiges älteres Recht geltend macht, wobei die Verordnung in nicht abschließender Weise vier solche Rechte aufzählt: Namensrecht, Recht auf die eigene Abbildung, das Urheberrecht und Gewerbliche Schutzrechte. Das Namensrecht kann nicht nur zum Schutz des Namens als Persönlichkeits-Attribut, sondern auch zum Schutz des Namens in seinen wirtschaftlichen Aspekten gelten gemacht werden.