Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Neugierige Nachbarn (OGH vom 27.1.2010, 7 Ob 248/09k)

Juni 9th, 2010

Beobachtet ein Nachbar den anderen durch beiläufiges und absichtsloses Hinaussehen aus den Fenstern des eigenen Hauses, dann besteht darin noch kein Eingriff in die Privatsphäre. Ein solches Verhalten muss im Rahmen des „Üblichen“ hingenommen werden. Die Grenze besteht in der Intensität. Wenn auch ein durchschnittlich empfindender Nachbar sich dauernd beobachtet und verfolgt fühlt, dann liegt ein Eingriff in die Privatsphäre vor. Das ungewollte Mithören von Gesprächen auf der Terrasse ist ebenfalls noch keine Verletzung der Privatsphäre. Ungewöhnliches Verhalten, welches das Gefühl der ständigen Überwachung geben soll, greift aber dann in die Privatsphäre ein, wenn der Nachbar bei objektiver Sicht der Dinge den Eindruck gewinnen muss, überwacht zu werden. Es kommt dabei nicht darauf an, ob technische Hilfsmittel wie Kameras eingesetzt werden. Der ständig vor dem Haus stehende  Nachbar kann in rechtliche Hinsicht einen Eingriff in die Privatsphäre darstellen.