Newsmeldung
Januar 17th, 2008Volle Beweislastumkehr bei In-Sich-Geschäften des Geschäftsführers
Mit Urteil vom 16.3.2007 hat der Oberste Gerichtshof entgegen der Lehrmeinung von Reich Rohrwig – klargestellt, dass der Geschäftsführer einer GmbH iFv von In-Sich-Geschäften die volle Beweislast dafür trägt, dass er für den eingetretenen Schaden nicht verantwortlich ist. Diese Beweislastumkehr bezieht sich sowohl auf das Verschulden als auch auf die Rechtswidrigkeit. Die Beweislast dafür, dass der eingetretene Schaden auch bei pflichtgemäßen Alternativverhalten eingetreten wäre, trifft damit jedenfalls den Geschäftsführer, wenn er durch sein rechtswidriges Verhalten das Risiko des Schadenseintritts im Vergleich zu dem gedachten pflichtgemäßen Alternativverhaltens erhöht hat. Damit gehen alle typischerweise mit einem In-Sich-Geschäft verbundenen Dokumentationsprobleme und Unklarheiten zu Lasten des pflichtwidrig handelnden Geschäftsführers.