Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Minderung des Kaufpreises bei Arglist

Februar 4th, 2008

Recht des Käufers zur sofortigen Minderung des Kaufpreises bei Arglist (BGH vom 9.1.2008 VIII ZR 210/06)

Eine sofortige Rückabwicklung des Kaufpreises ist nach der Rechtsprechung des deutschen Höchstgerichts möglich, wenn der Verkäufer dem Käufer einen Mangel bei Abschluss des Kaufvertrages arglistig verschwiegen hat. Der BGH hatte bereits im Jahr 2006 im Fall eines Grundstückskaufs diese Rechtsmeinung vertreten. In der vorliegenden Entscheidung hat sich auch der 8. Zivilsenat zum Recht des Käufers auf sofortige Minderung des Kaufpreises bei einem Tierkauf dieser Rechtsmeinung angeschlossen. Im Anlassfall wurde dem Käufer beim Ankauf eines Dressurpferdes zum Preis von € 45.000,– verschwiegen, dass der Wallach nach einer nicht vollständig gelungenen Kastration zu „Hengstmanieren“ neigt und deshalb als Dressurpferd wenig geeignet ist. Die vorliegende Entscheidung wird Auswirkungen auf die Rechtsprechung anderer nationaler Höchstgerichte haben.