Mag. Elke Novak-Rabenseifner, Rechtsanwältin
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Normverstoß im UWG (NEU)

Mai 21st, 2008

Ein Verstoß gegen eine generelle Norm, welche nicht dem Lauterkeitsrecht im engeren Sinne unterliegt, ist nur dann als unlauter zu werten, wenn die Norm nicht auch mit guten Gründen in einer Weise ausgelegt werden kann, dass sie dem beanstandeten Verhalten nicht entgegensteht. Der Unterlassungsanspruch setzt zusätzlich eine Spürbarkeit der Wettbewerbsverlagerung voraus.