Pantomime als Werkerfinder iSd Urhebergesetzes (OGH vom 22.1.2008, 4 Ob 216/07d)
Februar 27th, 2008Wird eine Musiknummer durch das Ausdrucksmittel der Körpersprache im weiteren Sinn – Bewegungen, Mimik, Gebärden, Gestik – auf der Bühne in einer individuell eigenartigen Weise dargestellt, so fällt ein solcher festgelegter choreografischer Bewegungsablauf unter den urheberrechtlichen Werkbegriff. Die Darstellung muss individuell und eigenartig sein und über das von der Lehre überlieferte oder durch neue Stilrichtungen vorgegebene Handwerk der Tanzkunst oder über die Verwendung gängiger Gebärden und Mimiken hinausgehen.