Publizität bei Verpfändung des Geschäftsanteils (OGH 10.4.2008, 3 Ob 22/08v)
Juli 4th, 2008Die für die Verpfändung erforderliche Publizität ist auch dann gegeben, wenn ein Pfandbesteller seinen 100%igen Geschäftsanteil an einer GmbH, bei der er Alleingesellschafter und Alleingeschäftsführer ist (Einmanngesellschaft), verpfändet und die Verpfändung namens der Gesellschaft im schriftlichen Pfandvertrag zustimmend zur Kenntnis nimmt. Diese „In-sich-Verständigung“ ist ein nach Außen tretendes Zeichen iSd § 452 ABGB. Gleiches gilt für die Verpfändung eines Kommanditanteils.